KJHG

Finanzierung durch das Jugendamt (KJHG-Therapie)

Ich verfüge über einen Trägervertrag mit dem Berliner Senat, der mich zur Durchführung und Abrechnung von Psychotherapien im Rahmen des Kinder- und Jugendschutz-Gesetzes berechtigt.

KJHG-Therapien im Rahmen der Jugendhilfe nach SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfegesetz) können als "Eingliederungshilfe" (nach §35a SGB VIII) oder "Hilfe zur Erziehung" (nach §27 Abs. 3 SGB VIII) beim zuständigen Jugendamt (Wohnbezirk) beantragt werden. Dabei erfolgt die Feststellung des Therapiebedarfs durch einen der folgenden Fachdienste: Kinder- und Jugendpsychatrischer Dienst (KJPD), Schulpsychologischer Dienst (SchPD) oder Erziehungs- und Familienberatungsstelle (EFB).

Die Kosten werden vom Jugendamt übernommen.